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P3 15 117

Diverses

Wallis · 2015-12-03 · Deutsch VS

P3 15 117 VERFÜGUNG VOM 3. DEZEMBER 2015 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen den Beschlagnahmebefehl vom 7. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung kann mittels schriftlicher und begründeter Beschwer- de nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO angefochten werden. Be- schwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs zur Beschwer- deführung legitimiert. Da die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) erfolgte, ist auf sie einzutre- ten.

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rü- gen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

- 4 -

E. 2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Beschlagnahmegrunds. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB geregelt.

E. 2.1 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuord- nen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Im Gegensatz etwa zum Befehl betreffend Durch- suchungen und Untersuchungen (vgl. Art. 241 Abs. 1 StPO) sieht die genannte Norm somit ausdrücklich nur eine kurze Begründung vor; zudem wird darin - anders als z.B. in Art. 241 Abs. 2 StPO - nicht vorgeschrieben, welchen Inhalt die Begründung aufwei- sen muss. Klar ist, dass in der Begründung kurz dargelegt werden muss, aus welchen der in Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO genannten Gründe die Beschlagnahme erfolgt. In der Regel muss auch kurz erwähnt werden, welcher strafbaren Handlungen der Be- schuldigte verdächtigt wird. Die angefochtene Verfügung entspricht diesen Anforderungen. Es wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer der Begehung mehrerer Einbrüche verdächtigt wird und dass das beschlagnahmte Fahrzeug, das der wiederholten Begehung einer Straftat diente und welches im Beifahrersitz ein verstecktes Fach aufweist, voraussichtlich als Be- weismittel gebraucht (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und einzuziehen (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) sein wird.

E. 2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine solche Beweismittelbeschlagnahme ermöglicht den Strafbehörden alle im Straf- verfahren aufgefundenen sachlichen Beweismittel provisorisch sicherzustellen, welche der Erforschung der materiellen Wahrheit dienen könnten (Lembo/Berthod, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, N. 5 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A. 2014, N. 7 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist überdies nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn sie den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Bundesstrafgerichtsurteil BB.2014.192 vom 13. Mai 2015 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen verübter und versuchter Einbruchdiebstähle. Tatverdacht ist die Annahme, es sei eine Tat begangen worden, die eine vorläufige Subsumtion unter einen Straftatbe-

- 5 - stand erlaubt, und eine allenfalls verdächtige Person sei der Täter oder die Täterin (Pi- eth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. A., Basel 2012, S. 118). Der Tatverdacht hat sich demgemäss auf objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die das Vorliegen einer bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Angesichts des Hypothesen- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 121). Zu Beginn und auch im Ver- laufe der Untersuchung kann es bei der Prüfung des Tatverdachts zudem nicht Sache der Untersuchungsbehörden oder der Rechtsmittelinstanz sein, dem Sachgericht vor- zugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Be- schwerdeführer belastenden Aussagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genü- gend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 6 zu Art. 197 StPO; BGE 116 Ia 143 E. 3c). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde das Vorliegen des Tatverdachts nicht; vielmehr gibt er an, vier Einbrüche und einen Einbruchsversuch gestanden zu haben. Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln. Beweismittel in diesem Sinne sind alle Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Bundesgerichtsurteil 1S.3/2007 vom

25. April 2007 E. 5.2). Beim beschlagnahmten Fahrzeug handelt es sich um jenes, mit welchem die Tatverdächtigen in die Schweiz gefahren sind, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Im Beifahrersitz wurde ein verstecktes Fach angebracht, wohl um Deliktsgut unbemerkt transportieren zu können. Wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, sind die Ermittlungen - auch wenn die Beschuldigten mittlerweile aus der Untersuchungs- haft entlassen worden sind - noch nicht abgeschlossen. Der Polizeibericht liegt noch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft macht sodann zu Recht geltend, bis zum Abschluss der Ermittlungen bestehe die Möglichkeit, dass der Verdacht auf die Beschuldigten falle, weitere, bisher nicht aufgeklärte Diebstähle begangen zu haben. Eine mildere Massnahme wäre nicht zielführend. Die vorliegende Beschlagnahme er- scheint somit als verhältnismässig. Darüber hinaus überwiegt im derzeitigen Verfah-

- 6 - rensstadium das öffentliche Interesse an der Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten die Beschränkung seiner Eigentumsfreiheit, zumal die Tat- bestände als Verbrechen mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei Gewerbsmässigkeit gar bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, ausgestal- tet und damit als schwerwiegende Delikte einzustufen sind. Somit ist derzeit davon auszugehen, dass das Fahrzeug als Beweismittel in Betracht fallen könnte. Damit ist der in der angefochtenen Verfügung angeführte Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gegeben, weshalb das Fahrzeug zu Recht in Beschlag genommen wurden.

E. 2.3 Obschon das Vorliegen eines Beschlagnahmegrunds an sich genügen würde, ist zu erwähnen, dass auch der Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ge- geben ist. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände einer beschuldig- ten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Diese sog. Einziehungsbeschlagnahme knüpft über weite Strecken an die Sicherungs- einziehung nach Art. 69 StGB an. So beispielsweise für die Frage, welche Gegenstän- de der Einziehung unterliegen (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 263 StPO). Voraussetzung dafür ist einerseits ein laufendes Strafverfahren, mit dem der Gegenstand verstrickt ist. Der Gegenstand muss zur Begehung einer Straftat gedient haben. Auch ohne Weite- res wiederbeschaffbare Gegenstände wie Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit Straf- taten eingesetzt wurden, kommen unter gegebenen Umständen als Einziehungsobjek- te in Betracht (Heimgartner, a.a.O., N. 16a zu Art. 263 StPO). Andererseits ist ebenso erforderlich, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung in Zukunft gefährdet. Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einzie- hungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden, und für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derarti- ge Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (Bommer/Goldschmid, in: Niggli et al. [Hrsg.], a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 263 StPO). Diese Beschlagnahme hat sich auf eine Prognose zu stützen, dass die fraglichen Vermögenswerte eventuell der Einziehung unterliegen (Heimgartner, a.a.O., S. 132). Zu Beginn und während der Dauer der Un- tersuchung lässt das Bundesgericht als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnah- me die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung genügen (Pra 2001 Nr. 37 E. 2b). Weder die Staatsanwaltschaft noch die über die Zulässigkeit der Beschlagnahme ent- scheidende Beschwerdeinstanz hat im Rahmen der Beschlagnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Es obliegt vielmehr dem Sachge-

- 7 - richt, über die Einziehung zu entscheiden (Bundesgerichtsurteil 1P.129/1999 vom

16. April 1999 E. 2a). Eine Beschlagnahme ist indessen unzulässig, wenn eine Einzie- hung voraussichtlich nicht in Betracht kommt (Heimgartner, a.a.O., S. 133). Gegen den Beschwerdeführer ist ein laufendes Strafverfahren hängig, mit welchem das Fahrzeug in Verbindung gebracht werden kann, womit die erste Voraussetzung der Einziehungsbeschlagnahme vorliegt. Ferner ist auch die zweite Voraussetzung der Gefährlichkeit gegeben, zumal bereits eine relative Gefährlichkeit in der Hand einer bestimmten Person genügt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N. 3 zu Art. 69 StGB) und es ausreicht, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist. Das Fahrzeug hat dem Beschwerdeführer mehrfach dazu gedient, Einbruchdiebstähle zu begehen. Im Bereich des Sitzes wurde ein verborgenes Fach installiert. Es ist derzeit davon auszu- gehen, dass darin Diebesgut versteckt worden ist, musste der in Deutschland ansässi- ge Beschwerdeführer doch nach den in der Schweiz verübten Delikten die Grenze zu Deutschland mit Diebesgut passieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dieses speziell manipulierte Fahrzeug auch künftig für die Bege- hung von Straftaten benutzen würde. Dass es für den Beschwerdeführer - wie er gel- tend macht - ein Leichtes wäre, sich ein neues Fahrzeug zu beschaffen, um wieder mobil sein zu können, ändert nach dem oben Ausgeführten nichts an der Zulässigkeit der Beschlagnahme. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Einbrüche auch mit ei- nem anderen Fahrzeug hätten begangen werden können.

E. 3 Rechtsanwalt M_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.-- entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Sitten, 3. Dezember 2015

E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten der Beschwerdeinstanz sind daher dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung auf den 7. Mai 2015 Rechtsanwalt M_________ als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. lit. a StPO bestellt mit den entsprechenden Konsequenzen für die Kos- tentragung (vgl. Art. 135 StPO).

E. 3.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei als Auslagen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit

- 8 - des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar in der Fassung gemäss Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schulden- bremse im Rahmen des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Geset- zes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Danach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Be- schwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und wird in Berücksichti- gung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Aufgrund dieser Kriterien und der von Rechtsanwalt M_________ für die Beschwerde- schrift erforderlichen Zeit, rechtfertigt es sich, dass er durch den Staat mit Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) entschädigt wird. Der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

- 9 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 15 117

VERFÜGUNG VOM 3. DEZEMBER 2015

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

den Beschlagnahmebefehl vom 7. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

- 2 - Sachverhalt und Verfahren

A. Am 29. April 2015 verschafften sich X_________ und A_________ Zutritt zur Woh- nung von B_________ an der C_________strasse in D_________, indem der Schliesszylinder der Wohnungstüre abgewürgt wurde. Danach durchsuchten sie in der Wohnung Schubladen und Schränke und entwendeten Bargeld in der Höhe von Fr. 50.-- und Euro 70.--. Beim Verlassen der Wohnung wurden die beiden von B_________ überrascht. Diese notierte die Kontrollschilder des Fahrzeuges, mit dem die beiden weggefahren waren. Um 10.05 Uhr wurden sie im Fahrzeug Peugeot mit dem Kontrollschildnummer xxx in E_________ beim E_________ertalkreisel angehal- ten und festgenommen. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchung gegen die bei- den und mit Entscheid vom 30. April 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft an. Am 7. Mai 2015 wurde Rechtsanwalt M_________ zum amtli- chen Verteidiger von X_________ ernannt. Bei der polizeilichen Einvernahme und vor der Staatsanwaltschaft anlässlich der Haf- teröffnung sowie bei der Haftprüfung durch den Zwangsmassnahmenrichter gab der Beschwerdeführer den Einbruch an der C_________strasse in D_________ zu. Die bisherigen Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege F_________ insgesamt vier Einbrüche und einen Einbruchversuch begingen, dies in G_________, H_________ und D_________. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um Haftentlassung ab. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

8. Juni 2015 wurden X_________ und A_________ aus der Haft entlassen am 9. Juni 2015 nach I_________ ausgeschafft. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO den Personenwagen Peugeot mit Kontrollschild xxx. Sie machte geltend, die beiden seien bei der Begehung der Einbrüche mit dem Peugeot unterwegs gewesen. Im Beifahrersitz befinde sich ein verstecktes Fach, wel- ches dazu habe dienen können, Deliktsgut zu verstecken. Das Fahrzeug sei zu be- schlagnahmen, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und dieses als Beweismittel gebraucht werden. Weiter habe das Fahrzeug der wiederholten Bege- hung einer Straftat gedient.

- 3 - C. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 7. Juni 2015 reichte X_________ am

17. Juni 2015 beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2015 sei aufzuheben und das be- schlagnahmte Fahrzeug (Peugeot; xxx) sei umgehend wieder freizugeben.

2. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

3. Der Kanton Wallis bezahlt Herrn X_________ eine angemessene Parteientschädigung. Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. Juni 2015 die Akten SAO 15 595 ein, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung.

Erwägungen

1. 1.1 Die angefochtene Verfügung kann mittels schriftlicher und begründeter Beschwer- de nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO angefochten werden. Be- schwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs zur Beschwer- deführung legitimiert. Da die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) erfolgte, ist auf sie einzutre- ten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rü- gen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

- 4 -

2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Beschlagnahmegrunds. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB geregelt. 2.1 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuord- nen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Im Gegensatz etwa zum Befehl betreffend Durch- suchungen und Untersuchungen (vgl. Art. 241 Abs. 1 StPO) sieht die genannte Norm somit ausdrücklich nur eine kurze Begründung vor; zudem wird darin - anders als z.B. in Art. 241 Abs. 2 StPO - nicht vorgeschrieben, welchen Inhalt die Begründung aufwei- sen muss. Klar ist, dass in der Begründung kurz dargelegt werden muss, aus welchen der in Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO genannten Gründe die Beschlagnahme erfolgt. In der Regel muss auch kurz erwähnt werden, welcher strafbaren Handlungen der Be- schuldigte verdächtigt wird. Die angefochtene Verfügung entspricht diesen Anforderungen. Es wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer der Begehung mehrerer Einbrüche verdächtigt wird und dass das beschlagnahmte Fahrzeug, das der wiederholten Begehung einer Straftat diente und welches im Beifahrersitz ein verstecktes Fach aufweist, voraussichtlich als Be- weismittel gebraucht (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und einzuziehen (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) sein wird. 2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine solche Beweismittelbeschlagnahme ermöglicht den Strafbehörden alle im Straf- verfahren aufgefundenen sachlichen Beweismittel provisorisch sicherzustellen, welche der Erforschung der materiellen Wahrheit dienen könnten (Lembo/Berthod, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, N. 5 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. A. 2014, N. 7 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist überdies nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn sie den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Bundesstrafgerichtsurteil BB.2014.192 vom 13. Mai 2015 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen verübter und versuchter Einbruchdiebstähle. Tatverdacht ist die Annahme, es sei eine Tat begangen worden, die eine vorläufige Subsumtion unter einen Straftatbe-

- 5 - stand erlaubt, und eine allenfalls verdächtige Person sei der Täter oder die Täterin (Pi- eth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. A., Basel 2012, S. 118). Der Tatverdacht hat sich demgemäss auf objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die das Vorliegen einer bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Angesichts des Hypothesen- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 121). Zu Beginn und auch im Ver- laufe der Untersuchung kann es bei der Prüfung des Tatverdachts zudem nicht Sache der Untersuchungsbehörden oder der Rechtsmittelinstanz sein, dem Sachgericht vor- zugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Be- schwerdeführer belastenden Aussagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genü- gend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 6 zu Art. 197 StPO; BGE 116 Ia 143 E. 3c). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde das Vorliegen des Tatverdachts nicht; vielmehr gibt er an, vier Einbrüche und einen Einbruchsversuch gestanden zu haben. Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln. Beweismittel in diesem Sinne sind alle Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Bundesgerichtsurteil 1S.3/2007 vom

25. April 2007 E. 5.2). Beim beschlagnahmten Fahrzeug handelt es sich um jenes, mit welchem die Tatverdächtigen in die Schweiz gefahren sind, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Im Beifahrersitz wurde ein verstecktes Fach angebracht, wohl um Deliktsgut unbemerkt transportieren zu können. Wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, sind die Ermittlungen - auch wenn die Beschuldigten mittlerweile aus der Untersuchungs- haft entlassen worden sind - noch nicht abgeschlossen. Der Polizeibericht liegt noch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft macht sodann zu Recht geltend, bis zum Abschluss der Ermittlungen bestehe die Möglichkeit, dass der Verdacht auf die Beschuldigten falle, weitere, bisher nicht aufgeklärte Diebstähle begangen zu haben. Eine mildere Massnahme wäre nicht zielführend. Die vorliegende Beschlagnahme er- scheint somit als verhältnismässig. Darüber hinaus überwiegt im derzeitigen Verfah-

- 6 - rensstadium das öffentliche Interesse an der Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten die Beschränkung seiner Eigentumsfreiheit, zumal die Tat- bestände als Verbrechen mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei Gewerbsmässigkeit gar bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, ausgestal- tet und damit als schwerwiegende Delikte einzustufen sind. Somit ist derzeit davon auszugehen, dass das Fahrzeug als Beweismittel in Betracht fallen könnte. Damit ist der in der angefochtenen Verfügung angeführte Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gegeben, weshalb das Fahrzeug zu Recht in Beschlag genommen wurden. 2.3 Obschon das Vorliegen eines Beschlagnahmegrunds an sich genügen würde, ist zu erwähnen, dass auch der Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ge- geben ist. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände einer beschuldig- ten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Diese sog. Einziehungsbeschlagnahme knüpft über weite Strecken an die Sicherungs- einziehung nach Art. 69 StGB an. So beispielsweise für die Frage, welche Gegenstän- de der Einziehung unterliegen (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 263 StPO). Voraussetzung dafür ist einerseits ein laufendes Strafverfahren, mit dem der Gegenstand verstrickt ist. Der Gegenstand muss zur Begehung einer Straftat gedient haben. Auch ohne Weite- res wiederbeschaffbare Gegenstände wie Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit Straf- taten eingesetzt wurden, kommen unter gegebenen Umständen als Einziehungsobjek- te in Betracht (Heimgartner, a.a.O., N. 16a zu Art. 263 StPO). Andererseits ist ebenso erforderlich, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung in Zukunft gefährdet. Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einzie- hungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden, und für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derarti- ge Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (Bommer/Goldschmid, in: Niggli et al. [Hrsg.], a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 263 StPO). Diese Beschlagnahme hat sich auf eine Prognose zu stützen, dass die fraglichen Vermögenswerte eventuell der Einziehung unterliegen (Heimgartner, a.a.O., S. 132). Zu Beginn und während der Dauer der Un- tersuchung lässt das Bundesgericht als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnah- me die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung genügen (Pra 2001 Nr. 37 E. 2b). Weder die Staatsanwaltschaft noch die über die Zulässigkeit der Beschlagnahme ent- scheidende Beschwerdeinstanz hat im Rahmen der Beschlagnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Es obliegt vielmehr dem Sachge-

- 7 - richt, über die Einziehung zu entscheiden (Bundesgerichtsurteil 1P.129/1999 vom

16. April 1999 E. 2a). Eine Beschlagnahme ist indessen unzulässig, wenn eine Einzie- hung voraussichtlich nicht in Betracht kommt (Heimgartner, a.a.O., S. 133). Gegen den Beschwerdeführer ist ein laufendes Strafverfahren hängig, mit welchem das Fahrzeug in Verbindung gebracht werden kann, womit die erste Voraussetzung der Einziehungsbeschlagnahme vorliegt. Ferner ist auch die zweite Voraussetzung der Gefährlichkeit gegeben, zumal bereits eine relative Gefährlichkeit in der Hand einer bestimmten Person genügt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N. 3 zu Art. 69 StGB) und es ausreicht, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist. Das Fahrzeug hat dem Beschwerdeführer mehrfach dazu gedient, Einbruchdiebstähle zu begehen. Im Bereich des Sitzes wurde ein verborgenes Fach installiert. Es ist derzeit davon auszu- gehen, dass darin Diebesgut versteckt worden ist, musste der in Deutschland ansässi- ge Beschwerdeführer doch nach den in der Schweiz verübten Delikten die Grenze zu Deutschland mit Diebesgut passieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dieses speziell manipulierte Fahrzeug auch künftig für die Bege- hung von Straftaten benutzen würde. Dass es für den Beschwerdeführer - wie er gel- tend macht - ein Leichtes wäre, sich ein neues Fahrzeug zu beschaffen, um wieder mobil sein zu können, ändert nach dem oben Ausgeführten nichts an der Zulässigkeit der Beschlagnahme. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Einbrüche auch mit ei- nem anderen Fahrzeug hätten begangen werden können. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten der Beschwerdeinstanz sind daher dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung auf den 7. Mai 2015 Rechtsanwalt M_________ als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. lit. a StPO bestellt mit den entsprechenden Konsequenzen für die Kos- tentragung (vgl. Art. 135 StPO). 3.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei als Auslagen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit

- 8 - des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar in der Fassung gemäss Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schulden- bremse im Rahmen des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Geset- zes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Danach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Be- schwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und wird in Berücksichti- gung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Aufgrund dieser Kriterien und der von Rechtsanwalt M_________ für die Beschwerde- schrift erforderlichen Zeit, rechtfertigt es sich, dass er durch den Staat mit Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) entschädigt wird. Der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

- 9 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Rechtsanwalt M_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.-- entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Sitten, 3. Dezember 2015